(1) 1Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. 2Pflegebedürftige Personen im Sinne des Satzes 1 können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen. (2) Maßgeblich für die Beurteilung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten sind die folgenden Bereiche mit folgenden Kriterien: 1. Mobilität mit den Kriterien a) Positionswechsel im Bett, b) Halten einer stabilen Sitzposition, c) Umsetzen, d) Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, e) Treppensteigen; 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten mit den Kriterien a) Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, b) örtliche Orientierung, c) zeitliche Orientierung, d) Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, e) Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, f) Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, g) Verstehen von Sachverhalten und Informationen, h) Erkennen von Risiken und Gefahren, i) Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, j) Verstehen von Aufforderungen, k) Beteiligen an einem Gespräch; 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen mit den Kriterien
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