§ 63 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
ERSTER ABSCHNITT Einheitsbewertung
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß

§ 63 BewG Bewertungsbeirat

§ 63 Bewertungsbeirat

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein Bewertungsbeirat gebildet. (2) 1Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. 2Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabteilungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und für Baumschulen. (3) weggefallen