(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 2. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen § 58 Absatz 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 60 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 5. entgegen § 60 Absatz 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 6. entgegen §
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|