§ 64 d SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Siebtes Kapitel Hilfe zur Pflege

§ 64 d SGB XII Pflegehilfsmittel

§ 64 d Pflegehilfsmittel

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) 1Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die 1. zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen, 2. zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder 3. den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. 2Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. (2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden.