§ 64 e SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Siebtes Kapitel Hilfe zur Pflege

§ 64 e SGB XII Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

§ 64 e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden, 1. soweit sie angemessen sind und 2. durch sie a) die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder b) eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.