§ 651 v BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 4 Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen

§ 651 v BGB Reisevermittlung

§ 651 v Reisevermittlung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Ein Unternehmer, der einem Reisenden einen Pauschalreisevertrag vermittelt (Reisevermittler), ist verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. 2Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reiseveranstalters aus § 651 d Absatz 1 Satz 1. 3Der Reisevermittler trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten. (2) 1Für die Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis durch den Reisevermittler gilt § 651 t Nummer 2 entsprechend. 2Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er dem Reisenden eine den Anforderungen des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechende Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung stellt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Pauschalreiseverträge für ihn zu vermitteln. 3Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist. (3)