§ 68 d StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Sechster Titel Maßregeln der Besserung und Sicherung
Führungsaufsicht

§ 68 d StGB Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist

§ 68 d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68 a Abs. 1 und 5, den §§ 68 b und 68 c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. (2) 1Bei einer Weisung gemäß § 68 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. 2§ 67 e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.