§ 69 GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 69 GenG Eintragung in die Mitgliederliste

§ 69 Eintragung in die Mitgliederliste

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

In den Fällen der §§ 65 bis 67 a und 68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des § 67 b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile sowie die Zahl der verbliebenen weiteren Geschäftsanteile unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.