§ 7 a BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 1 Das Amt des Notars
Abschnitt 1 Bestellung zum Notar

§ 7 a BNotO Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung

§ 7 a Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) Zur notariellen Fachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer seit drei Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. (2) 1Die notarielle Fachprüfung dient dem Nachweis, dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt für die Ausübung des notariellen Amtes als Anwaltsnotar fachlich geeignet ist. 2Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. (3) 1Die notarielle Fachprüfung dient der Bestenauslese. 2Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. 3Die Prüfung kann an verschiedenen Orten durchgeführt werden. (4) 1Der Prüfungsstoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung umfasst den gesamten Bereich der notariellen Amtstätigkeit. 2Die Prüfungsgebiete regelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (5) Für die von den einzelnen Prüfenden vorzunehmenden Bewertungen und die Bildung der Prüfungsgesamtnote gelten die §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) entsprechend. (6)