§ 7 StBVV
Stand: 10.06.2022
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung, BGBl. I S. 877
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 7 StBVV Fälligkeit

§ 7 Fälligkeit

StBVV ( Steuerberatervergütungsverordnung )

Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.