§ 71 GBO
FNA: 315-11
Fassung vom: 26.05.1994
Stand: 01.09.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare, BGBl. I Nr. 192 vom 22.06.2026

§ 71 GBO (Zulässigkeit einer Beschwerde)

§ 71 (Zulässigkeit einer Beschwerde)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) 1Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. 2Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.