§ 71 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
VIERTER ABSCHNITT Beschwerde

§ 71 GBO (Zulässigkeit einer Beschwerde)

§ 71 (Zulässigkeit einer Beschwerde)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) 1Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. 2Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.