§ 72 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
FÜNFTER TITEL Landgerichte

§ 72 GVG (Zivilkammern als Berufungs- und Beschwerdeinstanz)

§ 72 (Zivilkammern als Berufungs- und Beschwerdeinstanz)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) 1Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72 a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. 2Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen. (2)