§ 72 SGB II
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Kapitel 11 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 72 SGB II Sofortzuschlag

§ 72 Sofortzuschlag

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

(1) 1Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. 2Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die 1. nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder 2. nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5). 3Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht. (2)