§ 73 SGB XII
FNA: 860-12
Fassung vom: 27.12.2003
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 14 vom 16.01.2026

§ 73 SGB XII Hilfe in sonstigen Lebenslagen

§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

1Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. 2Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.