§ 73 SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Neuntes Kapitel Hilfe in anderen Lebenslagen

§ 73 SGB XII Hilfe in sonstigen Lebenslagen

§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

1Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. 2Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.