§ 734 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 734 ZPO Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift

§ 734 Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urteils zu vermerken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung erteilt ist. 2Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. 3Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.