§ 74 f GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
FÜNFTER TITEL Landgerichte

§ 74 f GVG (Zuständigkeit bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung)

§ 74 f (Zuständigkeit bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

(1) Hat im ersten Rechtszug eine Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder im Fall des § 66 b des Strafgesetzbuches als Tatgericht entschieden, ist diese Strafkammer im ersten Rechtszug für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig. (2) Hat im Fall des § 66 b des Strafgesetzbuches im ersten Rechtszug ausschließlich das Amtsgericht als Tatgericht entschieden, ist im ersten Rechtszug eine Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts für die Verhandlung und Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig. (3) Im Fall des § 66 b des Strafgesetzbuches gilt § 462 a Absatz 3 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend. (4)