§ 74 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
V. Versteigerung

§ 74 ZVG (Anhörung der Beteiligten über den Zuschlag)

§ 74 (Anhörung der Beteiligten über den Zuschlag)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.