§ 747 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 17 Gemeinschaft

§ 747 BGB Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

§ 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. 2Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.