§ 76 b StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt Organisation des Berufs

§ 76 b StBerG Löschung aus dem Berufsregister

§ 76 b Löschung aus dem Berufsregister

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen 1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn a) die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder b) die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird; 2. anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn a) die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder b) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird; 3. nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn a) sie aufgelöst sind, b) der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder c) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird; 4. weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist. (2)