§ 76 b StGB
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 218
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Siebenter Titel Einziehung

§ 76 b StGB Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen

§ 76 b Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) 1Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73 a und 76 a verjähren in 30 Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des § 73 b etwas erlangt hat. 3Die §§ 78 b und 78 c gelten entsprechend. (2) In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5 des Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73 a und 76 a nicht.