§ 76 d StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt Organisation des Berufs

§ 76 d StBerG Weitere Eintragungen in das Berufsregister

§ 76 d Weitere Eintragungen in das Berufsregister

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen: 1. Vereine, die nach § 44 Absatz 4 befugt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zum Namen zu führen, wenn sie ihren Sitz im Registerbezirk haben, 2. Buchstellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Personenvereinigungen, für die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" geführt werden darf, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind. (2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen, wenn 1. der Verein im Sinne des § 44 Absatz 4 oder die Buchstelle der Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aufgelöst ist, 2. die in § 44 Absatz 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind oder