§ 76 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
VIERTER ABSCHNITT Beschwerde

§ 76 GBO (Einstweilige Anordnung)

§ 76 (Einstweilige Anordnung)

GBO ( Grundbuchordnung )

(1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere dem Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder einen Widerspruch einzutragen, oder anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist. (2) Die Vormerkung oder der Widerspruch (Absatz 1) wird von Amts wegen gelöscht, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen ist. (3) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die ein Zwangsgeld festgesetzt wird.