§ 77 a GmbHG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Abschnitt 6 Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes

§ 77 a GmbHG Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

§ 77 a Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

(1) 1Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland, 1. deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden oder 2. die große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) sind und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit vom Bund gehalten werden, oder 3. die in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben und deren Anteile zur Mehrheit von Gesellschaften gehalten werden, deren Anteile ihrerseits zur Mehrheit a) vom Bund gehalten werden oder b) von Gesellschaften gehalten werden, bei denen sich die Inhaberschaften an den Anteilen in dieser Weise bis zu Gesellschaften fortsetzen, deren Anteile zur Mehrheit vom Bund gehalten werden. 2Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes gehalten werden, bleiben außer Betracht. 3Dem Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich. (2)