§ 8 StBVV
Stand: 10.06.2022
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung, BGBl. I S. 877
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 8 StBVV Vorschuß

§ 8 Vorschuß

StBVV ( Steuerberatervergütungsverordnung )

Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern.