§ 80 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Parteien
Titel 4 Prozessbevollmächtigte und Beistände

§ 80 ZPO Prozessvollmacht

§ 80 Prozessvollmacht

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. 2Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.