§ 82 GNotKG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391
Kapitel 2 Gerichtskosten
Abschnitt 3 Erinnerung und Beschwerde

§ 82 GNotKG Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

§ 82 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) 1Gegen den Beschluss, durch den aufgrund dieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaft. 2§ 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. (2) Im Fall des § 14 Absatz 2 ist § 81 entsprechend anzuwenden.