(1) 1Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. 2Nicht zum Einkommen gehören 1. Leistungen nach diesem Buch, 2. Leistungen des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, 3. Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten Buch, 4. Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in §
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