§ 85 FGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt III Verfahren im ersten Rechtszug

§ 85 FGO (Zeugen)

§ 85 (Zeugen)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

1Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Dokumente und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. 2Die Vorschriften der § 97, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.