§ 86 b StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt Organisation des Berufs

§ 86 b StBerG Steuerberaterverzeichnis

§ 86 b Steuerberaterverzeichnis

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) 1Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Steuerberaterkammern nach § 74 Absatz 1 sowie aller nach § 76 a Absatz 2 in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften. 2Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 3Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Gesamtverzeichnis ein. 4Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. 5Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. (2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutragen: 1. bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten: a) der Familienname und der Vorname oder die Vornamen, b) der Zeitpunkt der Bestellung, c) der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer, d) die Anschrift der beruflichen Niederlassung, e) die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mailadresse, und die geschäftliche Internetadresse, f) die Berufsbezeichnung,