§ 87 GNotKG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391
Kapitel 3 Notarkosten
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 87 GNotKG Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle

§ 87 Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.