§ 870 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 1 Besitz

§ 870 BGB Übertragung des mittelbaren Besitzes

§ 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.