§ 89 a StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit
Erster Unterabschnitt Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 89 a StBerG Leitungspersonen

§ 89 a Leitungspersonen

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind 1. die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person, 2. die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, 3. die Generalbevollmächtigten, 4. die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie 5. nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.