§ 9 GNotKG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391
Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 2 Fälligkeit

§ 9 GNotKG Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen

§ 9 Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) Im Übrigen werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen fällig, wenn 1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, 2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, 3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, 4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder 5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist. (2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.