§ 9 IntErbRVG
FNA: 319-11-6
Fassung vom: 29.06.2015
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 29.06.2015

§ 9 IntErbRVG Bekanntgabe der Entscheidung

§ 9 Bekanntgabe der Entscheidung

IntErbRVG ( Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz )

(1) 1Lässt das Gericht die Zwangsvollstreckung zu (§ 7 Absatz 1), sind dem Antragsgegner beglaubigte Abschriften des Beschlusses, des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen. 2Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels sowie eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu übersenden. (2) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ab (§ 7 Absatz 2), ist der Beschluss dem Antragsteller zuzustellen.