§ 9 SGB XII
FNA: 860-12
Fassung vom: 27.12.2003
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Steuerfortentwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 449 vom 23.12.2024

§ 9 SGB XII Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles

§ 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. (2)