§ 9 SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Zweites Kapitel Leistungen der Sozialhilfe
Erster Abschnitt Grundsätze der Leistungen

§ 9 SGB XII Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles

§ 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. (2)