§ 9 StBVV
Stand: 10.06.2022
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung, BGBl. I S. 877
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 9 StBVV Berechnung

§ 9 Berechnung

StBVV ( Steuerberatervergütungsverordnung )

(1) 1Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. 2Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. 3Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. 4Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. (2)