§ 93 b AO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
DRITTER TEIL Allgemeine Verfahrensvorschriften
ERSTER ABSCHNITT Verfahrensgrundsätze
3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten

§ 93 b AO Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

§ 93 b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

AO ( Abgabenordnung )

(1) Kreditinstitute haben das nach § 24 c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu führende Dateisystem auch für Abrufe nach § 93 Absatz 7 und 8 zu führen. (1 a) 1Kreditinstitute haben für Kontenabrufersuchen nach § 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich zu den in § 24 c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Daten für jeden Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes auch die Adressen sowie die in § 154 Absatz 2 a bezeichneten Daten zu speichern. 2§ 154 Absatz 2 d und Artikel 97 § 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bleiben unberührt. (2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern darf in den Fällen des § 93 Absatz 7 und 8 auf Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach den Absätzen 1 und 1 a zu führenden Dateisystemen im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden übermitteln. 2Die Identifikationsnummer nach § 139 b eines Verfügungsberechtigten oder eines wirtschaftlich Berechtigten darf das Bundeszentralamt für Steuern nur Finanzbehörden mitteilen. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt der Ersuchende. (4) § 24 c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.