§ 94 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
DRITTER TEIL Allgemeine Verfahrensvorschriften
ERSTER ABSCHNITT Verfahrensgrundsätze
3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
II. Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten

§ 94 AO Eidliche Vernehmung

§ 94 Eidliche Vernehmung

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Hält die Finanzbehörde mit Rücksicht auf die Bedeutung der Auskunft oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Auskunft die Beeidigung einer anderen Person als eines Beteiligten für geboten, so kann sie das für den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der zu beeidigenden Person zuständige Finanzgericht um die eidliche Vernehmung ersuchen. 2Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort der zu beeidigenden Person nicht am Sitz eines Finanzgerichts oder eines besonders errichteten Senats, so kann auch das zuständige Amtsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht werden. (2)