§ 95 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
VII. Beschwerde

§ 95 ZVG (Voraussetzungen für die Beschwerdeeinlegung)

§ 95 (Voraussetzungen für die Beschwerdeeinlegung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.