§ 96 GNotKG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391
Kapitel 3 Notarkosten
Abschnitt 4 Wertvorschriften
Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften

§ 96 GNotKG Zeitpunkt der Wertberechnung

§ 96 Zeitpunkt der Wertberechnung

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.