§ 96 ZVG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
Zweiter Titel Zwangsversteigerung
VII. Beschwerde

§ 96 ZVG (Anwendung von Vorschriften der ZPO)

§ 96 (Anwendung von Vorschriften der ZPO)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.