§ 97 SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Zwölftes Kapitel Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
Erster Abschnitt Sachliche und örtliche Zuständigkeit

§ 97 SGB XII Sachliche Zuständigkeit

§ 97 Sachliche Zuständigkeit

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) 1Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. 2Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist. (3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für 1. weggefallen 2. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, 3. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69, 4. Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 sachlich zuständig. (4)