BFH vom 07.04.1976
II R 89/70
Normen:
BGB § 133, § 516 Abs. 1, § 518 ; ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 23, § 24 Abs. 8 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 300
BStBl II 1976, 632

BFH - 07.04.1976 (II R 89/70) - DRsp Nr. 1997/12973

BFH, vom 07.04.1976 - Aktenzeichen II R 89/70

DRsp Nr. 1997/12973

»1. Der schenkungsteuerrechtlichen Beurteilung ist der Gegenstand zugrunde zu legen, der nach bürgerlichem Recht geschenkt ist. 2. Gegenstand einer Schenkung kann auch ein nicht abtretbares vermögenswertes Recht sein. 3. Die Bereicherung aus dem Vermögen des Schenkers erfordert nicht, daß der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, sich zuvor in derselben Gestalt im Vermögen des Schenkers befunden hat; zu weit reicht aber die Ansicht, es komme allein darauf an, was der Beschenkte nach dem Willen des Schenkers schließlich erhalte, und nicht darauf, ob und wie es ihm der Schenker verschaffe (RGZ 167, 199). 4. Zum Unterschied zwischen der Schenkung eines Geldbetrags unter der Auflage, sich dafür einen bestimmten Gegenstand zu verschaffen, und der Schenkung dieses Gegenstandes, wenn der Schenker dem zu Beschenkenden die Mittel zu dessen Anschaffung überläßt. 5. Eine Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß nicht die gesamten Anschaffungskosten vom Schenker kommen.«

Normenkette:

BGB § 133, § 516 Abs. 1, § 518 ; ErbStG (1959) § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 23, § 24 Abs. 8 ;