1. Erbenhaftungsmandat

Autor: Papenmeier

Mandatssituation

Wenn es in einem Mandat um die Erbenhaftung geht, dann ist i.d.R. der Nachlass überschuldet oder vorübergehend zahlungsunfähig. In dieser Situation sollten Sie noch mehr als sonst darauf achten, dass zunächst Ihr Honorar bezahlt wird. Das Mandat bringt den Mandanten auf den ersten Blick keinen spürbaren Nutzen, weil kein Geld hereinkommt. Verdeutlichen Sie den Mandanten daher, dass Sie den Schaden von ihnen abwenden, der ihnen droht, wenn sie aufgrund eines Fehlers für Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem Eigenvermögen haften müssen.

Ziel des Mandats

Im Ausgangspunkt ist klar, dass die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten haften (§ 1967 Abs. 1 BGB, § 2058 BGB). Die Erben haben jedoch zwei Vermögensmassen, mit denen sie haften können: den Nachlass und ihr Eigenvermögen. Bei der Erbengemeinschaft bleiben diese Vermögensmassen bis zur Erbteilung getrennt. Beim Alleinerben verschmelzen die Vermögensmassen mit dem Erbfall zu einer einheitlichen Vermögensmasse, können jedoch nachträglich durch Haftungsbeschränkungsmaßnahmen wieder getrennt werden. Das Ziel des Mandats ist es, die Haftung der Erben auf den Nachlass zu beschränken und das Eigenvermögen der Erben zu schützen.

Definition: Erblasserschulden und Erbfallschulden