OLG München - Beschluss vom 18.06.2020
31 Wx 164/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 2084;
Fundstellen:
FuR 2021, 114
NJW-RR 2020, 1461
ZEV 2020, 791
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 603 VI 6347/17

Auslegung eines Testaments bei einer Vielzahl von Bedachten mit geringer Erbquote

OLG München, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 164/18

DRsp Nr. 2020/9544

Auslegung eines Testaments bei einer Vielzahl von Bedachten mit geringer Erbquote

1. Für eine Auslegung einer Verfügung von Todes wegen entgegen dem allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch gelten strenge Anforderungen.2. Eine Vielzahl von Bedachten als Miterben, die letztendlich dazu führt, dass deren Erbquote gering ist (hier: 1,65 %), stellt allein noch keine tragfähige Grundlage für eine Auslegung dar, dass der Erblasser den insoweit Bedachten entgegen dem allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch seiner gewählten Formulierungen ("erben") lediglich die Stellung als Vermächtnisnehmer zuweisen wollte.3. Auch bei einer Vielzahl von Bedachten ist für eine Auslegung im Sinne einer Erbenstellung allein maßgebend, ob diese nach dem Willen des Erblassers jeweils eine unmittelbare Teilhabe an dem Nachlass oder nur einen schuldrechtlichen Anspruch haben sollen.

Tenor

1.

Auf Beschwerde der Beteiligten zu 10, 12, 13, 16, 18 und 20 wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 15.2.2018 aufgehoben.

2.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 vom 21.9.2017 wird zurückgewiesen.

3.

Die Akten werden dem Amtsgericht München - Nachlassgericht - für die weitere Durchführung des Nachlassverfahrens betreffend den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 10, 12, 13, 16, 18 und 20 zurückgegeben.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2084;

Gründe

I.