Autor: Haaser |
Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht (BVerfGE 67, 329, 340). Grundlegend für die Erbrechtsgarantie ist die Anerkennung der Privaterbfolge (BVerfG, a.a.O.). Das Erbrecht hat die Funktion, das Privateigentum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 83, 201, 208) mit dem Tode des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern. Die Erbrechtsgarantie ergänzt insoweit die Eigentumsgarantie und bildet zusammen mit dieser die Grundlage für die im Grundgesetz vorgegebene private Vermögensordnung.
Der Gesetzgeber ist bei der Kodifizierung des 5. Buches des BGB davon ausgegangen, dass der mündige Bürger nicht nur die gesetzlichen Regelungen der Erbfolge kennt, sondern auch bei Eintritt eines Erbfalls weiß, was zu tun ist.
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