OLG München - Beschluss vom 23.04.2019
31 Wx 213/19
Normen:
BGB §§ 1970 ff.; BGB § 1994; BGB § 1995;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 227
FamRZ 2019, 1743
ZEV 2019, 442
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 603 VI 10085/18

Gerichtliche Verlängerung der Inventarerrichtungsfrist gem. § 1995 Abs. 1 BGB

OLG München, Beschluss vom 23.04.2019 - Aktenzeichen 31 Wx 213/19

DRsp Nr. 2019/9026

Gerichtliche Verlängerung der Inventarerrichtungsfrist gem. § 1995 Abs. 1 BGB

1. Ist der Beschluss, der eine Frist zur Inventarerrichtung bestimmt, in Rechtskraft erwachsen, hat er präjudizelle Bindungswirkung für die nachfolgende Entscheidung bezüglich einer Verlängerung der Inventarfrist. In diesem Fall ist für eine (erneute) Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der Inventarfrist grundsätzlich vorliegen, kein Raum mehr. Insofern beschränkt sich die Prüfung des Nachlassgerichts allein auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung der Inventarfrist gegeben sind.2. Das Nachlassgericht ist bei der Verlängerung der Inventarerrichtungsfrist hinsichtlich der Bemessung des Verlängerungszeitraums weder an den gestellten Antrag noch an die Höchstfrist im Sinne des § 1995 Abs. 1 BGB gebunden.3. Die Bestimmung der Inventarfrist unterliegt allein dem Ermessen des Nachlassgerichts.4. Eine Verlängerung der (von einem Nachlassgläubiger erwirkten) Inventarfrist im Hinblick auf ein im Nachgang dazu von dem Erben eingeleitetes Aufgebotsverfahren ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft.

Normenkette:

BGB §§ 1970 ff.; BGB § 1994; BGB § 1995;

[Gründe]

I.