1. Testamentsvollstreckung als Gestaltungsmittel

Autor: Gülpen

Einflussnahme des Erblassers

Der Erblasser kann durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung (§§  2197 - 2228   BGB) in einer Verfügung von Todes wegen über seinen Tod hinaus Einfluss auf den Nachlass nehmen. Dies erfolgt dadurch, dass er eine Person seines Vertrauens mit Verfügungsbefugnissen für die Zeit nach seinem Versterben hinsichtlich des Nachlasses ausstattet. Es handelt sich beim Testamentsvollstrecker somit um die Person, die nach dem Tod des Erblassers dessen Willen weiter zur Geltung bringt.

Abgrenzung zur Vollmacht über den Tod hinaus

Die Testamentsvollstreckung ist von der Vollmacht zu unterscheiden, die der Erblasser einer dritten Person erteilt und die über seinen Tod hinaus wirkt. Eine Vollmacht, die der Erblasser zu seiner Vertretung erteilt hat, erlischt im Zweifel nicht mit seinem Tod (§ 672 Satz 1, § 675 Abs. 1 und § 168 Satz 1 BGB). Der Erblasser kann im Rahmen der Bevollmächtigung sogar ausdrücklich anordnen, dass die Vollmacht nicht mit seinem Tod erlischt (sog. transmortale Vollmacht). Er kann aber eine Vollmacht auch in der Weise erteilen, dass diese erst nach seinem Tod wirksam werden soll (sog. postmortale Vollmacht). In beiden Fällen vertritt der Bevollmächtigte nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben. Seine Vollmacht ist auf den Nachlass beschränkt; er kann - auch bei einer Generalvollmacht - nicht das sonstige Vermögen der Erben verpflichten.