Autor: Christ |
Das Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht unterliegt einer besonderen verfassungsrechtlichen Kontrolle. Denn die Politik ist stets darum bemüht, bestimmte Vermögensgegenstände, insbesondere Betriebsvermögen, aber auch bestimmte private Vermögensgegenstände, wie das selbstgenutzte Familienheim, von der Erbschafts- und Schenkungsteuer freizustellen. Solche Privilegierungen führen naturgemäß dazu, dass andere Vermögensgegenstände, z.B. Barvermögen, einer höheren Besteuerung unterliegen. Wie das BVerfG in der Vergangenheit immer wieder festgestellt hat, wurde durch die Bevorzugung bestimmter Vermögensgegenstände gegen die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Gleichbehandlung (Art. 3 GG) verstoßen. Auch gegen das aktuelle
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