OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.04.2020
3 Wx 230/19
Normen:
GBO § 20; GBO § 22; GBO § 29; GBO § 78 Abs. 2 S. 1; BGB § 2110 Abs. 1; BGB § 2191;
Fundstellen:
ZEV 2020, 550
ZEV 2020, 655
Vorinstanzen:
AG Geldern, - Vorinstanzaktenzeichen WEEZ-4406-1

Erfordernis der Zustimmung des Ersatznacherben zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 230/19

DRsp Nr. 2020/9596

Erfordernis der Zustimmung des Ersatznacherben zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks

1. Zum - hier bejahten - Erfordernis einer Zustimmung der Ersatznacherben zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks auch in Ansehung einer in notarieller Urkunde vereinbarten, zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß §§ 22, 29 GBO nicht ausreichenden, Freigabe des den einzigen der Nacherbenbindung unterliegenden Nachlassgegenstand ausmachenden Grundbesitzes.2. Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Blick auf die im einzelnen ungeklärte Rechtsfrage, ob und in welchen Grenzen eine Freigabe von Nachlassgegenständen aus der Nacherbenbindung ohne Zustimmung des Ersatznacherben zulässig ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Grundbuchamtes vom 22. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Geschäftswert: 5.000,- €

Normenkette:

GBO § 20; GBO § 22; GBO § 29; GBO § 78 Abs. 2 S. 1; BGB § 2110 Abs. 1; BGB § 2191;

Gründe

I.